Die „Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen” bestehen auf der Grundlage der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs - BauGB - und der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs - DVO BauGB - i. d. F. vom 21.02.1990 (GVBl. 1990 I S. 49), geändert durch Verordnung vom 26.10.1995 (GVBl. 1995 I S. 480).
Die Mitglieder dieser Ausschüsse (Gutachter) erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Zeugen und Sachverständigen (
Da die Gutachterausschüsse gem. § 3 Abs. 1 DVO BauGB sowohl im kommunalen Bereich (Magistrat, Kreisausschuss) als auch auf Landesebene (Landrat als Behörde der Landesverwaltung) angesiedelt sind, erfolgt dementsprechend die Auszahlung der Entschädigungen entweder durch eine kommunale Kasse (Stadtkasse, Kreiskasse) oder durch eine Landeskasse (Staatskasse).
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bezüge
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