Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG müssen steuerliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Handels- und Steuerbilanz einheitlich ausgeübt werden. Nach Auffassung des BFH setzt die steuerliche Inanspruchnahme der degressiven AfA nach dem BFH-Urt. v. 24. 1. 1990 (BStBl II S.
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