Für die estl. Behandlung der Leistungen nach dem
Leistungsberechtigte nach dem
die eine Aufenthaltsgenehmigung nach dem
über einen Flughafen einreisen wollen, sich dort bereits im Transitbereich befinden und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltsbefugnis nach §
eine Duldung nach §
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
sowie deren Ehegatten oder minderjährige Kinder, ohne daß diese selbst die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen.
Ausländer, denen eine andere Aufenthaltsgenehmigung als die o. a. Aufenthaltsbefugnis nach §
Auf Leistungsberechtigte in besonderen Fällen gem. § 2 AsylblG weist die OFD ergänzend hin.
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