Die Umsätze bestimmter Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sind steuerfrei (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst - § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG). Das gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.
Das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ist in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich geregelt.
Während in einigen Bundesländern die Befugnis zur Erteilung der Bescheinigungen an Landesministerien nachgeordnete Dienststellen übertragen wurde, sind die für die Erteilung der Bescheinigungen zuständigen Landesbehörden in Hessen grundsätzlich das
Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst
Rheinstraße 23 - 25
65185 Wiesbaden
bzw. für botanische Gärten, Tiergehege, Tierparks und Zoos das
Hessische Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Mainzer Str. 80
65189 Wiesbaden
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|