Bezogen land- und forstwirtschaftliche Unternehmen für betriebliche Zwecke Strom, so unterlag dieser Strombezug bis einschließlich 31.12.2010 dem ermäßigten Stromsteuersatz (§
Seit dem 01.01.2011 unterliegt der Bezug von Strom bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dem Regelsteuersatz. Es ist jedoch auf Antrag eine Stromsteuerentlastung nach §
Bei der Erstattung der Stromsteuer nach §
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