Nach R B 9.2 Satz 5 ErbStR 2011 ist es bei der Ermittlung des gemeinen Werts von Erfindungen oder Urheberrechten nicht zu beanstanden, wenn der jeweils maßgebende Kapitalisierungszinssatz nach § 203 Abs. 1 BewG angewendet wird. Ebenso ist bei der Bewertung von Betriebsvermögen, Beteiligungen an Personengesellschaften und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit dem Substanzwert für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten zu verfahren (R B 11.3 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2011).
Ab dem enthält § 203 Abs. 1 BewG n. F. keine Regelung zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes mehr, sondern einen pauschalen Kapitalisierungsfaktor von 13,75. Für die Bewertung von Erfindungen oder Urheberrechten ist an einem Kapitalisierungszins entsprechend dem System des § 203 BewG a. F. festzuhalten:
Für Bewertungsstichtage ab dem kann auf den Basiszins abgestellt werden, den das Bundesministerium der Finanzen nach § 18 Abs. 4 InvStG 2018 jährlich einmal im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Dieser ist um einen Zuschlag von 4,5 Prozent zu erhöhen:
Kalenderjahr | BMF-Schreiben | Basiszins | Kapitalisierungszinssatz |
2019 | 0,52 Prozent | 5,02 Prozent | |
2018 | BStBl 2018 I, 249 | 0,87 Prozent | 5,37 Prozent |
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