Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Anwendung der sogenannten 183-Tage-Klausel der
1.1 Nach den
Für eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit steht jedoch dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, wenn
sich der AN insgesamt nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat und
der Arbeitslohn nicht von einer Betriebsstätte, die der ArbG im Tätigkeitsstaat hat, getragen wurde und
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