Trägt der AN dafür Sorge, daß Dritte (Auftragnehmer) bevorzugt bei der Auftragsvergabe durch den ArbG berücksichtigt werden und leisten diese hierfür an den AN Zahlungen, erbringt der AN in seiner Eigenschaft als Unternehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbare sonstige Leistungen an die Auftragnehmer (vgl. Urt. des Ndsächs. FG v. 24.10.1996 -
1. Der AN wird unternehmerisch tätig, da er eine nachhaltige Tätigkeit selbständig und mit Einnahmeerzielungsabsicht ausübt (§ 2 Abs. 1 UStG).
1.1 Die Nachhaltigkeit ist auf die über einen längeren Zeitraum andauernde, wiederholte Beeinflussung des ArbG hinsichtlich der Auftragsvergabe zugunsten eines oder mehrerer Auftragnehmer zurückzuführen. Sie ist auch dann nicht zu verneinen, wenn zwischen den Vertragsunterzeichnungen eventuell längere Zeiträume liegen, da es ausreicht, wenn durch einen Vertragsabschluß ein auf die Erzielung von Einnahmen gerichteter Dauerzustand geschaffen wird. Eine Mehrheit von einmaligen Handlungen wird zudem nachhaltig ausgeübt, wenn diese in einem gewissen inneren Zusammenhang stehen.
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