Nach dem
Eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm ist in der Einheitsbewertung durch einen Abschlag vom Grundstückswert zu berücksichtigen, wenn sich der wertmindernde Umstand noch nicht auf die maßgeblichen Berechnungsparameter ausgewirkt hat (§ 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG). Bei der Gewährung dieser Abschläge ist Folgendes zu beachten:
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|