Es kann grundsätzlich nur einzelfallbezogen über die Anwendung des § 8a KStG entschieden werden, wenn eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerbefreite Einrichtung im Rahmen eines Finanzierungsprogramms auf einen nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner zurückgreifen kann. I. d. R. soll § 8a KStG in diesen sogenannten Rückbürgschaftsfällen auf Finanzierungen nicht angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Dritte, der auf den nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner zurückgreifen kann, ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerbefreite Einrichtung und
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