Es ist gefragt worden, ob bankübliche Geschäfte i. S. der Ausnahmeregelung der Tz. 70 des o. a. BMF-Schreibens auch dann vorliegen, wenn ein inländisches Kreditinstitut eines ausländischen Konzerns Forderungen anderer inländischer konzernabhängiger Unternehmen aufkauft und hierfür Mittel verwendet, die ihm von der ausländischen Konzernmutter zur Verfügung gestellt wurden.
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