Bei der Anwendung des Fördergebietsgesetzes i. d. F. v. 24. 6. 1991 (BGBl I S.
Werden begünstigte Investitionen i. S. der §§ 2 und 3 FördG von einer PersGes oder Gemeinschaft vorgenommen, so ist sie selbst berechtigt, Sonderabschreibungen nach § 4 FördG und Gewinnabzüge nach § 5 FördG vorzunehmen und Rücklagen nach § 6 FördG zu bilden. Das bedeutet, daß bei einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel der neu eintretende Gesellschafter hinsichtlich der von ihm anteilig erworbenen WG keinen eigenen Anspruch auf die genannten Steuervergünstigungen erlangt. Die Steuervergünstigungen wirken sich bei ihm nur aus, soweit ihm das Betriebsergebnis der Gesellschaft zuzurechnen ist. Dem ausscheidenden Gesellschafter wird das Betriebsergebnis der Gesellschaft entsprechend seiner Beteiligung bis zum Ausscheiden auch dann einschließlich der Sonderabschreibungen zugerechnet, wenn er vor Ablauf des Verbleibenszeitraums i. S. des § 2 Nr. 2 FördG ausscheidet. Entsprechendes gilt bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse.
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