Die folgenden Ausführungen gelten für die Anwendung des Zinsabschlaggesetzes ab dem 1. 1. 1993.
Bei Bundesschatzbriefen Typ B fließen die Erträge dem Stpfl. in dem Zeitpunkt zu, in dem entweder die Endfälligkeit erreicht ist oder die Titel an die Bundesschuldenverwaltung zurückgegeben werden. Dem Zinsabschlag unterliegt demnach am Ende der Laufzeit oder bei Rückgabe des Titels der gesamte Kapitalertrag. Dem steht die Übergangsregelung des BMF-Schreibens v. 30. 10. 1989 S 2252 (BStBl I S.
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