Wertpapiere werden vielfach nicht nur von dem Kreditinstitut verwahrt, bei dem der Stpfl. sein Depot unterhält, sondern auch - z. B. im Falle der Girosammelverwahrung - bei der Wertpapiersammelbank (Deutscher Kassenverein). Auszahlende Stelle i. S. des § 44 Abs. 1 EStG ist bei mehrstufiger Verwahrung das depotführende Kreditinstitut, das als letzte auszahlende Stelle die Wertpapiere verwahrt und allein die individuellen Verhältnisse des Stpfl. (z. B. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) berücksichtigen kann.
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