Ein WG ist in dem Zeitpunkt geliefert bzw. angeschafft (die beiden Begriffe Lieferung und Anschaffung haben gem. § 9a EStDV ertragsteuerlich die gleiche Bedeutung), in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann (vgl. Tz. 15 Sätze 1 bis 3 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991 (BStBl I S.
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