Ergänzend zu dem AEAO zu § 122 AO weise ich auf folgendes hin:
Für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis steht die WiF Vorlage Nr. 13 3000 0 zur Verfügung.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass auch an Empfänger in Kroatien und auf Zypern Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekannt gegeben bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VwZG förmlich zugestellt werden können.
An Empfänger im Fürstentum Liechtenstein können Steuerverwaltungsakte nicht durch einfachen Brief bekannt gegeben bzw. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 VwZG förmlich zugestellt werden.
Der aktuelle Negativkatalog (vgl. Tz. 3.1.4.1 AEAO zu § 122 AO) enthält demnach folgende Staaten:
Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Fürstentum Liechtenstein, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.
Zur Zustellung ins Ausland nach § 9 VwZG vgl. auch ofix: VwZG/9/1.
Da die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger kostenpflichtig sind, bitte ich ausschließlich von der Bekanntmachung durch Aushang Gebrauch zu machen. Hierfür ist die WiF Vorlage Nr. 13 3002 0 zu verwenden.
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