Nicht auf Euro lautende Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nach § 32 Abs. 4 Satz 10 EStG für alle Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2011 entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. Die Umrechnungskurse der wichtigsten Währungen werden jährlich vom Bundeszentralamt für Steuern zusammengestellt:
Für den Veranlagungszeitraum 2009 maßgebliche Umrechnungskurse zum 30.09.2008
Für den Veranlagungszeitraum 2010 maßgebliche Umrechnungskurse zum 30.09.2009
Für den Veranlagungszeitraum 2011 maßgebliche Umrechnungskurse zum 30.09.2010
Für Veranlagungszeiträume ab 2012 hat die Regelung aufgrund der Abschaffung der Einkünfte- und Bezügegrenze durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 keine Bedeutung mehr.
Land | Währungseinheit | 1 Euro = | |
Ägypten | Ägyptisches Pfund | 7,86215 | EGP |
Albanien | Lek | 123,89 | ALL |
Algerien | Algerischer Dinar | 86,83885 | DZD |
Argentinien | Argentinischer Peso | 4,3833 | ARS |
Armenien | Dram | 434,33 | AMD |
Australien | Australischer Dollar | 1,7739 | AUD |
Belarus | Belarus-Rubel | 3.029,81 | BYR |
Bosnien und Herzegowina | Konvertible Mark | 1,95583 | BAM |
Brasilien | Real | 2,7525 | BRL |
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