Nach § 38 UStDV ist für den Vorsteuerabzug aus Reisekostenpauschbeträgen der Begriff der Geschäftsreise nach den für die ESt und der Begriff der Dienstreise nach den für die LSt geltenden Merkmalen abzugrenzen. Entsprechend ist als Geschäftsreise auch ein Geschäftsgang und als Dienstreise auch ein Dienstgang des AN und ein Vorstellungsbesuch eines Stellenbewerbers anzusehen. Der lohnsteuerrechtliche Begriff der Dienstreise ergibt sich aus Abschn. 37 Abs. 3
Aus Erstattungen an AN für Fahrtätigkeiten (Abschn. 37 Abs. 5
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