Zu den im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Arbeitslohn auftretenden steuerlichen Fragen wird folgende Auffassung vertreten:
Zahlt ein AN Arbeitslohn zurück, der im Zeitpunkt des Zuflusses zu Recht steuerbefreit war, so ist die Rückzahlung als ein außersteuerlicher Vorgang anzusehen. Der AN kann im Jahr der Rückzahlung weder Werbungskosten noch negative Einnahmen in entsprechender Höhe geltend machen.
Tz. 1.1 gilt entsprechend für den Fall, dass der AN Arbeitslohn zurückzahlen muss, bei dem es sich dem Grunde nach zwar um stpfl. Arbeitslohn gehandelt hat, der aber im Zeitpunkt des Zuflusses zu Unrecht als steuerfrei behandelt worden ist.
Beispiele:
a) Dem AN ist ein bestimmter Betrag als Reisekostenersatz steuerfrei ausgezahlt worden. Es stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen einer Dienstreise nicht gegeben waren. Der ArbG fordert den zu Unrecht gewährten Betrag zurück.
b) Der AN hat ein Jubiläumsgeschenk steuerfrei erhalten, weil der ArbG irrigerweise davon ausging, dass eine Dienstzeit von 25 Jahren erfüllt sei. Nachträglich stellt der ArbG fest, dass erst 20 Dienstjahre vorlagen. Der ArbG fordert daher das Jubiläumsgeschenk zurück.
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