Nach Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 638/04 sind die zuständigen Finanzbehörden verpflichtet, dem Statistischen Bundesamt auf eigene Initiative oder auf Wunsch des Statistischen Bundesamtes alle Informationen, die ihnen für Steuerzwecke übermittelt wurden und die die Qualität der Statistiken verbessern könnten, mitzuteilen. Von der Mitteilungspflicht umfasst sind u.a. auch Auskünfte über Umsatzsteuerdatensätze für die vom Statistischen Bundesamt zu führende Intrahandelsstatistik.
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