Unternehmer können sich bei Investitionsvorhaben in den neuen Bundesländern von der jeweils zuständigen Landesbehörde von der Verantwortlichkeit für sog. Altlasten, die auf den Betriebsgrundstücken festgestellt werden, freistellen lassen oder aber von der Kostenlast freigestellt werden.
Während der Unternehmer im Fall der Verantwortungsfreistellung von der Sanierungsverpflichtung freigestellt wird, bleiben im Fall der Kostenfreistellung die Pflichten zur Sanierung beim Freigestellten unverändert bestehen.
Diese umweltrechtliche Differenzierung führt zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Beurteilungen:
1. Im Fall der Freistellung von der Verantwortung für die Altlastensanierung liegt ein Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem die Sanierung durchführenden oder veranlassenden Unternehmer und dem Land vor. Die Zahlung des Landes an den Freigestellten ist als Entgelt für die Schadensbeseitigung anzusehen.
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