Zur Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG ist das BdF-Schreiben v. 14. 11. 1997 S 7172 ergangen, das in die USt-Kartei (Bund) aufgenommen werden wird und im BStBl I S. 957 veröffentlicht ist. Ergänzend zu den Ausführungen in dem BMF-Schreiben weist die OFD auf folgendes hin:
Eine besondere Berufsausbildung des Unternehmers oder der von ihm beschäftigten pflegerisch tätigen Personen ist, anders als bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG, nicht erforderlich. Sofern die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG nicht einschlägig ist, können einzelne der erbrachten Leistungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sein.
Unter dem Gesichtspunkt, daß durch die Steuerbefreiung vor allem die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der Sozialhilfe entlastet werden sollen, ist eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung gerechtfertigt.
Einrichtungen i. S. von Abs. 1 Nr. 1 und 2 des BMF-Schreibens sind daher auch Subunternehmer, wenn sie alle erforderlichen Pflegeleistungen erbringen und selbst die Voraussetzungen für die Zulassung als Pflegeeinrichtung erfüllen.
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