OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.03.2001
S 7179

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 26.03.2001 (S 7179) - DRsp Nr. 2008/80598

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 26.03.2001 - Aktenzeichen S 7179

DRsp Nr. 2008/80598

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG für Musikschulen, Privatmusiklehrer etc.

1. Zur Umsatzbesteuerung einer staatlich geprüften Musiklehrerin hat der BFH mit Urteil vom 3. Mai 1989 - VR 83/84 (BStBl 1989 II S. 815) - entschieden, dass der durch die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gem. § 4 Nr. 21 b UStG 1980 (jetzt § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG) zu führende Nachweis, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder eine von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden oder Finanzgerichte unterliegt.

Legt der Unternehmer die Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG dem Finanzamt vor, so sind - wenn auch die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind - sämtliche Umsätze aus Leistungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck der Einrichtung dienen, von der Umsatzsteuer befreit. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf einzelne Unterrichtsleistungen kommt nicht in Betracht.

Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer Bescheinigung für die Einrichtung die Unterrichtsleistungen an alle Schüler der Einrichtung von der Umsatzsteuer befreit sind, da die entsprechende Bescheinigung insoweit bindend ist.