Berührt ein Auskunftsersuchen die Verhältnisse mehrerer Steuerpflichtiger, so ist hinsichtlich jedes einzelnen Betroffenen zu prüfen, ob eine Offenbarung zulässig ist. Gegebenenfalls ist jeder einzelne Betroffene um Zustimmung zur Offenbarung zu ersuchen. Dagegen gilt das Steuergeheimnis bei der Offenbarung von Verhältnissen eines Gesamtschuldners gegenüber dem/den anderen Gesamtschuldner/n nur eingeschränkt:
Gesamtschuldner sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (§ 44 Abs. 1 S. 1 AO). Ein Gesamtschuldverhältnis kann danach zwischen mehreren Schuldnern oder zwischen mehreren Haftenden bestehen.
Beispiele für eine Gesamtschuldnerschaft:
Mehrere Personen schulden nebeneinander dieselbe Leistung:
Veräußerer und Erwerber hinsichtlich der Grunderwerbsteuer
Mehrere Haftungsschuldner haben für dieselbe Leistung einzustehen:
Zusammenveranlagte Personen:
Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer
Ein Gesamtschuldverhältnis kann auch zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner bestehen:
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