Zur Frage der Behandlung der vom Erbbauberechtigten gezahlten Erschließungskosten im Privatvermögen wird in Abweichung von der bisherigen Verwaltungsauffassung wie folgt Stellung genommen:
Durch Erschließungskosten, die der Erbbauberechtigte übernimmt, tritt beim Grundstückseigentümer (Erbbauverpflichteter) ein Wertzuwachs ein. Der Wertzuwachs fließt dem Erbbauverpflichteten erst im Zeitpunkt des Heimfalls oder der Beendigung des Erbbaurechts zu (BFH-Urt. v. 21. 11. 1989, a. a. O.). Die Höhe der Einnahmen bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 EStG.
Eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide, in denen entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung der Gesamtbetrag der Erschließungskosten bereits im Jahr der Zahlung beim Erbbauverpflichteten versteuert worden ist, kommt, sofern nicht eine Änderung aus anderen Gründen möglich ist, nicht in Betracht. Gleiches gilt auch für die Fälle, in denen ein Teilbetrag der aus Billigkeitsgründen auf zehn Jahre verteilten Erschließungskosten bestandskräftig zu ESt herangezogen worden ist.
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