Erstattungs- und Vergütungsansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können abgetreten oder verpfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO). Die Abtretung erfolgt nach §§ 398 ff. BGB, die Verpfändung nach den §§ 1273, 1274, 1279 ff. BGB mit den sich aus § 46 AO ergebenden Einschränkungen.
Steuererstattungsansprüche i.S.d. § 46 Abs. 1 AO sind insbesondere die Ansprüche auf Erstattung der durch Vorauszahlungen und/oder Steuerabzugsbeträge überzahlten Veranlagungssteuern sowie die sonstigen in den Einzelsteuergesetzen geregelten Erstattungsansprüche (z.B. § 36 Abs. 4 EStG, § 16 GrEStG).
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abtretung sind:
Abtretungsvertrag (3.1)
Abtretungsanzeige (3.2)
Zugang der Abtretungsanzeige (3.3)
Erstattungsberechtigung des Abtretenden (3.4)
Verfügbarkeit des abgetretenen Anspruchs (3.5)
Ein wirksamer Abtretungsvertrag kann bei Vorliegen der ausgefüllten und unterschriebenen Abtretungsanzeige unterstellt werden.
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