Nach R 41b Abs. 5 Satz e EStR 1993 kommt ein vor Einreichung des Bauantrags durchgeführter Gebäudeabbruch zum Zweck der Errichtung eines Neubaus als Beginn der Herstellung des Neubaus in Betracht.
Zur Frage, unter welchen Umständen der mit Neubauabsicht durchgeführte Abbruch eines Gebäudes als Beginn der Herstellung i. S. von § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG angesehen werden kann, wird wie folgt Stellung genommen:
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