Abweichend von Abschn. 41 Abs. 2 Satz 5 GewStR 1990 hat der BFH die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an einer PersGes in seinem Urt. v. 27.3.1996 (BStBl 1997 II S. 224) verneint:
Nach Auffassung des BFH gehört der Gewinn einer KapGes aus der Veräußerung eines Anteils an einer PersGes auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer PersGes i. S. von § 24 UmwStG herrührt und Gegenstand der Einbringung der Betrieb oder ein Teilbetrieb der Körperschaft war.
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