Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung nach § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 i. V. m. § 61 Absatz 1 AO auch erfüllt ist, wenn in der Satzung einer Körperschaft als Anfallsberechtigte eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts aufgeführt wird.
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