Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG kann der Stpfl. die Sonderabschreibungen im Jahr des Investitionsabschlusses und in den folgenden vier Jahren in Anspruch nehmen. Er kann sowohl den jährlichen Umfang der Sonderabschreibungen als auch das Jahr bzw. die Jahre innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums frei wählen, in dem bzw. in denen er die Sonderabschreibungen geltend macht. Darüber hinaus sind - unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen - gemäß § 7 a Abs. 4 EStG zwingend lineare Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, ob unter dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG verwendeten Begriff „Jahr” das Kalenderjahr oder das Wirtschaftsjahr (§ 4 a Abs. 1 EStG) zu verstehen ist. Eine derartige Differenzierung ist insbesondere bei Investitionen von Unternehmen mit zunächst abweichendem Wirtschaftsjahr und anschließendem Übergang zum Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr von Bedeutung, da sich in diesen Fällen die Frage stellt, bis zu welchem Zeitpunkt Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen werden können.
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