Aufwendungen des Stpfl. für den Privatschulbesuch seines Kindes sind grds. nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Sie sind entweder durch das Kindergeld oder andere entsprechende Leistungen für Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz oder den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG und durch den Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 EStG abgegolten (vgl. H 186 - 189 (Privatschule für behinderte Kinder) EStH 1996 sowie H 194 (Schulgeld) EStH 1996).
Dies ergibt sich insbesondere aus der Vorschrift des § 33 a Abs. 5 EStG, nach der der Stpfl. für Berufsausbildungskosten von Kindern i.S. des § 33 a Abs. 2 EStG grds. keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch nehmen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Stpfl. tatsächlich einen Ausbildungsfreibetrag erhält (vgl. BFH-Urteile v. 26.6.1992, BStBl 1993 II S. 212 und 278).
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