In den Urt. v. 21. 1. 1966 (BStBl III S. 220) und v. 9. 6. 1971 (BB 1972 S.
Diese Rechtsprechung ist anzuwenden, wobei davon auszugehen ist, daß dem Empfänger der Freianteile bei der Bilanzierung kein Wahlrecht zusteht.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
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