Zur steuerlichen Behandlung der Verwertung gesammelten Altmaterials durch steuerbegünstigte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gilt Folgendes:
Wird das Altmaterial von vornherein mit dem Ziel gesammelt, es zu veräußern, um Mittel für die steuerbegünstigte Tätigkeit zu beschaffen, so ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben. Für die Gewinnermittlung kann in diesen Fällen nicht von einer Sachspende ausgegangen werden.
Die Überschüsse aus der Verwertung des Altmaterials können gemäß § 64 Abs. 5 AO in Höhe des branchenüblichen Reingewinns (Altpapier 5 v. H., anderes Altmaterial 20 v. H. der Einnahmen ohne die Umsatzsteuer, vgl. AEAO, zu § 64, Tz. 27) geschätzt werden, wenn die Körperschaft dies beantragt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verwertung des Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle erfolgt und es sich nicht um den Einzelverkauf gebrauchter Sachen, z. B. auf Basaren und ähnlichen Einrichtungen handelt (AEAO Tz. 25 zu § 64).
BMF-Schreiben vom 25.09.1995:
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|