Für die einkommensteuerliche Behandlung der Leistungen nach dem
Leistungsberechtigte nach §
die eine Aufenthaltsgestattung nach dem
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach §
eine Duldung nach §
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
einen Folgeantrag nach §
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