OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.03.2000
S 2211 A - 12 - St II 23

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 30.03.2000 (S 2211 A - 12 - St II 23) - DRsp Nr. 2008/81381

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 30.03.2000 - Aktenzeichen S 2211 A - 12 - St II 23

DRsp Nr. 2008/81381

§ 21 EStG Steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnungen

1. Zivilrechtliche Grundlagen

Die Instandhaltungsrückstellung, im Sprachgebrauch Instandhaltungsrücklage genannt, zu deren Ansammlung die Wohnungseigentümer gem. §§ 21 Abs. 5 Nr. 4, 28 Abs. 1 Nr. 3 des Wohnungseigentümergesetzes (WEG) verpflichtet sind, dient der Instandhaltung und der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind Teil der Vorschüsse auf das Wohngeld bzw. Hausgeld, die der einzelne Wohnungseigentümer entsprechend dem beschlossenen Wirtschaftsplan an den Verwalter zu leisten hat (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 WEG). Die Beiträge wie auch die Instandhaltungsrücklage selbst gehören zu den gemeinschaftlichen Geldern, die der Verwalter zu verwalten hat (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG). Sie sind Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der einzelne Wohnungseigentümer ist in Höhe seiner Zahlungen als Eigentümer am Verwaltungsvermögen beteiligt.

2. Einnahmen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage

Zinsen, die der Beteiligte aus der verzinslichen Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielt, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (R 161 Abs. 2 EStR 1998).

3. Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs