Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge.
Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.
Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen
Tätigkeit | Höchstbeträge in € | Begründung | ||
Ehemann | Ehefrau | Ehemann | Ehefrau | |
Arbeiter, Angestellter | Arbeiterin, Angestellte | 1.500,- | 1.500,- | sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)] | 1.500,- | 1.500,- | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert | |
Arbeitslos [Bezieher von Arbeitslosengeld] | 1.500,- | 1.500,- | für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse iSd § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Beziehenn von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit | |
Arbeitslos, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) |
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