Zur Frage der erbschaftsteuerlichen Berücksichtigung privater Steuererstattungsansprüche und -schulden ist in allen noch offenen Fällen folgende Auffassung zu vertreten:
Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 EStG).
Einkommensteuererstattungsansprüche aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs entstanden. Sie gehören mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 Abs. 1 ErbStG, ohne dass es auf ihre Durchsetzbarkeit (Festsetzung in einem Steuerbescheid) zum Todeszeitpunkt ankommt (BFH-Urteil vom 16. Januar 2008,
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