Der BFH hat in einem Musterprozess mit Urteil vom 11.01.2012 (Az.
Zur Anwendung der Urteilsgrundsätze ergeht in Kürze eine Verwaltungsanweisung.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG auf die Bezüge der im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer Fluggesellschaften Folgendes:
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