Nach § 6 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung (TGV) wird Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort auch nach Ablauf von drei Monaten als Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt. Die Zahlungen nach der TGV können nur im Rahmen des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG steuerfrei belassen werden. Deshalb ist der Fahrtkostenersatz nach § 6 Abs. 1 TGV bereits vom ersten Tag an stpfl. Lediglich für den Fall, daß es sich um eine befristete Abordnung handelt, kann die Fahrtkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 TGV - wie bei Dienstreisen - für die ersten drei Monate steuerfrei belassen werden.
Reisebeihilfen für Heimfahrten, die im Rahmen der TGV auch nach Ablauf der (steuerlichen) Zweijahresfrist gezahlt werden, sind gem. § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei, wenn die Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt werden. Für den Nachweis ist Abschn. 21b Abs. 3 LStR 1996 maßgebend.