Bestimmte Grundstücke unterlagen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bzw. in Berlin (Ost) der staatlichen Verwaltung.
Die staatliche Verwaltung umfaßte insbesondere
die staatliche Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nach dem 10.6. 1953 ohne die erforderliche Genehmigung verlassen hatten.
Rechtsgrundlagen hierfür waren:
Anordnung v. 1.12.1953 (GBl S. 1231) und Anordnung Nr. 2 v. 20.8.1958 (GBl I S. 664);
für Berlin (Ost) Anordnung v. 8.4.1954 (VOBl für Groß-Berlin I S. 164) und Anordnung Nr. 2 v. 3.10.1958 (VOBl für Groß-Berlin I S. 673)
die vorläufige staatliche Verwaltung
über sog. alten Westbesitz von Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt bereits bei Kriegsende (8.5.1945) in den „westlichen Besatzungszonen Deutschlands” oder in den „Westsektoren” von Berlin hatten,
über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum 10.6.1953 mit staatlicher Genehmigung verlassen hatten,
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