Nach § 10 a und §§ 79 bis 99 EStG können Pflichtversicherte und diesen Gleichgestellte i. S. von § 10 a EStG Altersvorsorgezulagen unter der Voraussetzung erhalten, dass der Versicherte selbst Altersvorsorgebeiträge erbringt. Begünstigt sind jedoch nur zertifizierte Produkte.
Das nach § 10 a EStG und den §§ 79 bis 99 EStG geförderte Altersvorsorgevermögen sowie die zugrunde liegenden Zahlungen sind nach § 97 EStG grundsätzlich nicht übertragbar und damit gem. § 851 ZPO unpfändbar.
Der Pfändungsschutz greift aber nur insoweit, wie sich diese Zahlungen im Rahmen des gesetzlich geregelten Altersvorsorgebeitrags bewegen.
Danach ist in den Jahren
2002/2003 bis zu 1 % des Bruttolohns, max. jedoch 525,-- EUR,
2004/2005 bis zu 2 % des Bruttolohns, höchstens jedoch 1.050,-- EUR,
2006/2007 bis zu 3 % des Bruttolohns, höchstens jedoch 1.575,-- EUR und ab
2008 bis zu 4 % des Bruttolohns, höchstens jedoch 2.100,-- EUR
als jährlicher Altersvorsorgebeitrag anzuerkennen.
Leistet der Schuldner auf den abgeschlossenen Vertrag Beiträge, die diese Grenzen überschreiten, ist der überschießende Betrag pfändbar.
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