OFD Hannover - Verfügung vom 01.09.2000
S 2256 - 74 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 01.09.2000 (S 2256 - 74 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/81253

OFD Hannover, Verfügung vom 01.09.2000 - Aktenzeichen S 2256 - 74 - StH 215

DRsp Nr. 2008/81253

§ 23 EStG Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gewinnen bei der Veräußerung von Bonusaktien der deutschen Telekom AG (DTAG)

„Bei der Privatisierung der DTAG sind den Emissionsaktionären des ersten und zweiten Börsengangs Bonusaktien versprochen worden, wenn sie die im Zuge der Emissionen erworbenen T-Aktien eine bestimmte Zeit behalten. Aktionäre des ersten Börsengangs im Jahr 1996, die ihre damals erworbenen T-Aktien bis zum 30. September 1999 gehalten haben, haben im Rahmen des Bonusprogramms für zehn alte T-Aktien eine Bonusaktie, maximal jedoch 30 Bonusaktien erhalten.

In der Zuteilung der Bonusaktien ist ein Anschaffungsgeschäft i. S. des § 23 EStG zu sehen. Der für die Berechnung der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG maßgebliche obligatorische Vertrag ist nicht bereits bei Erwerb der Altaktien im Jahre 1996 zustande gekommen. Der jeweilige Aktionär hat erst mit dem Ablauf der Haltefrist konkludent das Angebot der DTAG zum Bezug der Bonusaktien angenommen. Diese hatte bereits bei Ausgabe der Altaktien im Jahr 1996 ein für sie bindendes Angebot zur Lieferung der Bonusaktien abgegeben. Die Gegenleistung des Aktionärs besteht im Halten der Altaktien bis zum Fristablauf (29. September 1999, 24.00 Uhr). Mit dem 30. September 1999 beginnt damit die einjährige Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu laufen.