Unternehmen, die Landschaften in ihrer natürlichen Beschaffenheit maßgeblich und nachhaltig verändern (z.B. durch Erschließung eines Bau- oder Gewerbegebiets, Bau von Straßen, Abtragen von Bodenvorkommen) sind naturschutzrechtlich dazu verpflichtet, entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen (§ 10 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes - NNatG - vom 11. April 1994 - Nds. GVBl. S. 155, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2005 - Nds. GVBl. S. 210). Können die erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes nicht nach § 10 NNatG ausgeglichen werden, hat der Verursacher bzw. der dazu Verpflichtete die durch den Eingriff zerstörten Funktionen oder Werte des Naturhaushalts oder Landschaftsbildes an anderer Stelle des von dem Eingriff betroffenen Raumes in ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 12 NNatG).
Nach § 12a NNatG lässt die Naturschutzbehörde die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auf Kosten des Verursachers bzw. des dazu Verpflichteten durchführen, wenn dieser
nicht selbst dafür sorgen kann oder
ein solches Vorgehen mit der Behörde vereinbart hat.
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