Ergänzend zur Rundverfügung vom 18.7.2008 mit dem GZ S 2134a-6-StO 221/StO 222 verweist die OFD auf das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. April 2008 (EFG 2008 S.
Gegen dieses Urteil ist die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az.
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