OFD Hannover - Verfügung vom 01.11.2004
FG 2029 - 16 - StO 141

OFD Hannover - Verfügung vom 01.11.2004 (FG 2029 - 16 - StO 141) - DRsp Nr. 2008/88366

OFD Hannover, Verfügung vom 01.11.2004 - Aktenzeichen FG 2029 - 16 - StO 141

DRsp Nr. 2008/88366

Urteilsspruch bei Anfechtungsklage (§ 100 FGO)

1. Betragsberechnung durch das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO

Gibt das Finanzgericht der Klage statt und errechnet die Steuer selbst, dann ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn das Finanzamt, nachdem es Revision eingelegt hat, unter Hinweis auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO den Steuerbetrag in einem Steuerbescheid entsprechend dem Urteil des Finanzgerichts neu festsetztBFH-Urteil vom 5. März 1991,BStBl 1991 II S. 744, sowie BFH-Beschluss vom 15. März 1994,BStBl 1994 II S. 599; Gräber/Ruban, § 138 FGO Rz. 6. Zum Erlass eines Änderungsbescheides besteht daher weder ein Anlass noch eine Verpflichtung, wenn das Finanzgericht den Steuerbetrag selbst errechnet hat. Ein Abhilfebescheid führt zum Rechtsverlust.

2. Betragsberechnung durch die Finanzämter nach § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO

2.1 Betragsberechnung vor Rechtskraft der Entscheidung

Entscheidet das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, so hat das Finanzamt den Beteiligten das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz FGO). Damit wird dem Bedürfnis der Beteiligten Rechnung getragen, unverzüglich von dem Ergebnis der Neuberechnung zu erfahren. Die Berechnung ist so zu gestalten, dass sie nicht den Anschein eines Verwaltungsaktes erweckt. Sie ist daher wie folgt zu erläutern: