Bei einem Zuständigkeitswechsel innerhalb des Landes ändert sich weder die Verwaltungshoheit hinsichtlich der rückständigen Abgabenforderungen noch die Person des Vollstreckungsgläubigers (§ 252 AO). Das neue Finanzamt tritt deshalb auch insoweit an die Stelle des ursprünglich zuständig gewesenen Finanzamts, als dieses im Vollstreckungsverfahren wegen der übernommenen Abgabenforderungen freiwillig oder zwangsweise (z. B. durch Pfändung) Rechte an Vermögensgegenständen des Vollstreckungsschuldners erlangt hat.
In der Abgabeverfügung ist auf die bestehenden Rechte hinzuweisen. Etwaige im Gewahrsam des Finanzamts befindliche gepfändete oder zur Sicherheit hinterlegte Vermögensgegenstände sind dem neuen Amt zu übersenden (vgl. Vollstreckungskartei, „Sicherheitsleistung” Karte 3).
Sofern aufgrund des Zuständigkeitswechsels bereits Maßnahmen zur Verwertung gepfändeter Sachen ergriffen worden sind, kann es zweckmäßig sein, mit dem neuen Finanzamt eine Vereinbarung gem. § 26 Satz 2 AO zu treffen (vgl. Vollstreckungskartei, „Zuständigkeit” Karte 3, Tz. 4).
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