Zweifelsfragen bei Bildung der Rücklage vor dem 1.1.2001 und Inanspruchnahme der Abschreibung bzw. Auflösung der Rücklage nach dem 31.12.2000
Im Hinblick auf aktuelle Nachfragen und unrichtige Veröffentlichungen zur Problematik des § 7g EStG im Zusammenhang mit degressiver AfA weist die OFD klarstellend auf Folgendes hin:
1. Inanspruchnahme degressiver Abschreibungen für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte WG, für die eine Rücklage nach § 7g EStG vor dem 1.1.2001 gebildet worden ist
§ 7g EStG wurde durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) v. 23.10.2000 (BGBl I S. 1433; BStBl I S. 1428) hinsichtlich der Höhe der zu bildenden und aufzulösenden Ansparbschreibung geändert (§ 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1EStG). Die ebenfalls geänderte Anwendungsregelung zu § 7g sieht in § 52 Abs. 23 EStG vor, dass § 7g Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1EStG grundsätzlich erstmals für Wj anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2000 beginnen. Bei Rücklagen, die in vor dem 1.1.2001 beginnenden Wj gebildet worden sind, ist § 7g Abs. 1 bis 8 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBerG 1999) v. 22.12.1999 (BGBl I S. 2601; BStBl 2000 I S. 13) weiter anzuwenden.