„Für die Aufstellung der bundeseinheitlichen Jahresstatistik der Betriebsprüfung gelten ab 1. Januar 2006 folgende Grundsätze.
Die obersten Finanzbehörden der Länder melden die Jahresergebnisse der Betriebsprüfung dem Bundesministerium der Finanzen.
Hierzu gelten folgende Erläuterungen:
(nachrichtlich: Zahl der Angehörigen des mittleren Dienstes)
Die Zahl der im Kalenderjahr vorhandenen Betriebsprüfer/innen errechnet sich aus der Gesamtzahl der für die Betriebsprüfung angefallenen Arbeitstage geteilt durch 250 (Jahresarbeitstage).
Von diesen Arbeitstagen des Betriebsprüfers (inkl. Krankheit, Urlaub, Fortbildung u. ä.) sind folgende Zeiten abzusetzen:
Freistellung (z. B. für behinderte Menschen, zur Wiedereingliederung nach schwerer Erkrankung, Mutterschutz/Erziehungsurlaub, Personalratstätigkeit)
Zeiten dauerhafter Erkrankung Eine „dauerhafte Erkrankung” beginnt ab drei Monaten
Nicht für die Betriebsprüfung (inkl. zusammenhängender Tätigkeiten) erfolgte dienstliche Verwendung wie z. B. andere Prüfungsdienste (USt, LAP), Steufa, Veranlagung, RB, allg. Verwaltung
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|