OFD Hannover - Verfügung vom 02.03.2009
S 0824 - 30 - StH 258

OFD Hannover - Verfügung vom 02.03.2009 (S 0824 - 30 - StH 258) - DRsp Nr. 2009/80315

OFD Hannover, Verfügung vom 02.03.2009 - Aktenzeichen S 0824 - 30 - StH 258

DRsp Nr. 2009/80315

Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen und andere Informationen gem. § 10 StBerG; Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2008, BStBl 2008 I S. 944 -

1 Mitteilungen über Berufspflichtverletzungen gem. § 10 Abs. 1 StBerG

1.1 Allgemeines

Nach § 10 Abs. 1 StBerG haben die Finanzbehörden Tatsachen, die den Verdacht begründen, dass eine der in § 3 oder § 4 Nrn. 1 und 2 StBerG genannten Personen eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mitzuteilen, soweit deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Behörde für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist. Hierdurch soll den Berufskammern und den sonst zuständigen Stellen ermöglicht werden, die Berufsaufsicht wirksam auszuüben.

Die Finanzbehörden sind zur Mitteilung verpflichtet. Ein Ermessensspielraum steht ihnen nicht zu. Durch die Formulierung „soweit ihre Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist” wird dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen.

Das Steuergeheimnis steht der Mitteilungspflicht gem. § 10 Abs. 1 StBerG nicht entgegen (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Bei Akteneinsicht ist zu beachten, dass nur die die Berufspflichtverletzung betreffenden Vorgänge eingesehen werden dürfen.

1.2 Berufspflichtverletzung