Nach § 15 Satz 1 GrEStG wird die Grunderwerbsteuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Nach Satz 2 darf das Finanzamt schon im Bescheid eine längere Zahlungsfrist setzen. Wird die Zahlungsfrist nach Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheids verlängert, ist der Steuerschuldner unter Verwendung des Vordrucks GrESt 15 schriftlich zu unterrichten; eine „interne” Fristverlängerung ist nicht statthaft.
Bei der Verlängerung der Zahlungsfrist handelt es sich um keine Stundung i. S. des § 222 AO.
Wirkungen der längeren Zahlungsfrist:
Bis zum neuen Fälligkeitstag
entstehen weder Säumniszuschläge noch Stundungszinsen und
es gelten nicht die Zuständigkeitsgrenzen für Stundungen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 2 Satz 1 GrEStG) ist erst nach Zahlung der Grunderwerbsteuer zu erteilen.
Eine längere Zahlungsfrist kommt insbesondere in Betracht, wenn
der Steuerschuldner seinen Wohnsitz/Sitz im Ausland hat (Hinweis auf Pahlke/Franz, 3. Auflage, § 15 Rz. 6),
sich die Auszahlung von eingeplanten Finanzierungsmitteln unvorhersehbar verzögert,
Umstände (Beispiel: Zahlungsschwierigkeiten des Käufers) eingetreten sind, die zum Scheitern des Vertrags (mit der Folge der Anwendung des § 16 GrEStG) führen können.
Beispiel:
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